Ich hab mal ein paar Passagen aus den Stellungnahmen rauskopiert. Das Bild ist recht eindeutig.
Es gibt begründete Sorge, dass Host- und Access-Provider zur Überwachung und Filterung der Daten verpflichtet werden sollen, die sie für Dritte speichern bzw. zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Solche Verpflichtungen würden gegen die europarechtlichen Vorgaben der E-Commerce- und der AVMD-Richtline verstoßen und in Widerspruch zu § 7 Abs. 2 S. 1 TMG stehen.
Ausufernder Anbieterbegriff birgt die Gefahr der Verpflichtung zur umfassenden Kontrolle des Internets.
Der undeferenzierter Anbieterbegriff sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit.
Das System der Alterskenzeichnung ist schwerfällig !
Welche Auswirkungen hat die fehlende Kennzeichnung bei ausländischen Webseiten ?
Ein Grundproblem des geltenden Rechts ist die fehlende Konkretisierung der Anforderungen an Jugendschutzprogramme für (Online-) Telemedienangebote, die in der Praxis zu einer massiven
Rechtsunsicherheit für die Hersteller führt, da jedes System faktisch einer nachträglichen Einzelfallprüfung unterliegt. In den rund sieben Jahren seit Bestehen des JMStV ist es bis heute keinem Jugendschutzprogramm gelungen, von der KJM anerkannt zu werden.
passend dazu eco:
Keine Einführung zusätzlicher Verantwortlichkeiten im JMStV: Die
Verantwortlichkeiten der Provider sind bereits umfänglich im TMG
geregelt. Mangels Regelungsbedürfnis hat daher eine eigene
Verantwortlichkeitsregelung im JMStV zu unterbleiben.
Benennung der Inhalteanbieter als alleinige Adressaten des JMStV.
Die wohl austarierten Haftungsregeln des TMG dürfen nicht ausgehebelt werden.
Klarere Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen.